|
Satzung
der Benno und Therese
Danner´schen Kunstgewerbestiftung
(Danner-Stiftung; Stand 2010)
Mit
notarieller Stiftungsurkunde vom 9. Juni 1920 errichtete die
Ökonomieratswitwe Therese Danner zum Andenken an ihren 1917
verstorbenen Ehemann Benno Danner die Benno und Therese
Danner´sche Kunstgewerbestiftung zur Förderung des
bayerischen Kunsthandwerks. Professor Rothmüller, ein
international bekannter Goldschmiedemeister, hatte die
Stiftungserrichtung angeregt. Es stand die Absicht im Vordergrund, dem
Kunsthandwerk über die schwere Zeit nach dem 1. Weltkrieg hinwegzuhelfen,
damit es
„an dem Wiederaufbau
unseres Wirtschaftslebens teilnehmen kann“ und um
„denen zu helfen, die durch Liebe zur Arbeit an dem Aufbau
unseres Vaterlandes mitwirken wollen“.
Besonderen
Wert hat die Stifterin auf die Feststellung gelegt, daß bei
der Förderung die persönliche Auszeichnung, nicht die
Bedürftigkeit des betreffenden Kunsthandwerkers im Vordergrund
stehen soll. Dabei sollten vor allem „aus der
Werkstätte hervorgegangene Kunsthandwerker“
gefördert werden. Darüber hinaus hat Frau Danner noch
festgehalten, daß, „soweit Geschmacksrichtung in
Frage kommt, ausschließlich das solide,
bodenständige Kunsthandwerk“ und nur Bewerber
gefördert werden sollen, bei denen gewährleistet ist,
daß die „erworbenen Kenntnisse in Bayern auch
wieder zur Auswirkung kommen“.
§ 1
Name,
Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen
„Benno und Therese
Danner’sche Kunstgewerbestiftung“ (Kurzform:
„Danner-Stiftung“). Sie ist eine
rechtsfähige, öffentliche Stiftung des
bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§
2
Stiftungszweck
(1) Zweck der
Stiftung ist die Förderung des Kunsthandwerks in
Bayern, insbesondere durch
1.
Unterstützung
von besonders tüchtigen
Kunsthandwerkern (vor allem Gesellen und Lehrlingen), indem die
Stiftung ihnen z. B. den Besuch von Fachschulen, von hervorragenden
Werkstätten oder von Ausstellungen oder die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht –
Zuschüsse, Stipendien.
2.
Unterstützung von besonders
tüchtigen Kunsthandwerkern, indem die Stiftung ihnen
Aufwendungen finanzieren hilft, die der Ausübung des
Kunsthandwerks dienen oder aus Anlaß besonderer Aufwendungen
für kunsthandwerkliche Zwecke entstanden sind oder entstehen
werden – Darlehen und Zuschüsse
3.
Unterstützung von
bedürftigen, verdienten Kunsthandwerkern – Darlehen
und Zuschüsse.
4. Förderung
der Herausgabe und
Sammlung von für das Kunsthandwerk bedeutsamen Werken der
Literatur (z.B. Monografien, Kataloge, Bildbände u.a.)
– Zuschüsse.
5.
Durchführung und
Unterstützung von Messen und Ausstellungen, soweit sie zum
Zweck der Förderung des Kunsthandwerks veranstaltet werden
– Zuschüsse, Stipendien.
6.
Durchführung und
Unterstützung von kunsthandwerklichen Wettbewerben und
Gewährung von Preisen an Kunsthandwerker mit dem Ziel,
für das gesamte Kunsthandwerk beispielgebende Leistungen zu
vergüten – Zuschüsse.
7.
Unterstützung von
denkmalpflegerischen und handwerksgeschichtlichen Maßnahmen
auf dem Gebiet des Kunsthandwerks – Darlehen und
Zuschüsse.
(2)
Die Stiftung kann beispielhafte Erzeugnisse, insbesondere des
Bayerischen Kunsthandwerks, auch aus vergangenen Zeiten, zum Zwecke
einer kunstgewerblichen Sammlung erwerben und sie öffentlich
zugänglich machen.
(3)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§
3
Einschränkungen
(1) Aus Stiftungsmitteln können
grundsätzlich nur
solche Bewerber bedacht werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des
Grundgesetzes sind und ihren ständigen Wohnsitz oder
Werkstattsitz seit mindestens fünf Jahren in Bayern haben. Zur
Teilnahme an Wettbewerben sind auch Bewerber berechtigt, die ihre
Berufsausbildung in Bayern absolviert oder mindestens 5 Jahre in Bayern
gelebt oder mindestens 5 Jahre Lehrtätigkeit in Bayern
ausgeübt haben. Münchner Bewerber haben dabei den
Vorzug.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
(3) Der Stiftungsgenuß ist jederzeit widerruflich; es besteht
darauf kein Rechtsanspruch.
§
4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in
seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum 31.12.2007 aus
1.
den bebauten Grundstücken Flurnr. 312/5, 313 und 320 in der
Gemarkung München-Neuhausen. Die Flurnr. 320 ist mit einem
Erbbaurecht belastet. Die Immobilien sind im
Grundstockvermögen mit einem Bilanzwert von 1.856.194 EUR
enthalten;
2.
Wertpapieren mit einem Bilanzwert von 2.821.968 EUR und
3.
Erzeugnissen des Kunsthandwerks, lt. Verzeichnis Teil I. Das
Verzeichnis Teil I ist wesentlicher Bestandteil der Satzung.
(2) Das Stiftungsvermögen soll, soweit es aus Wertpapieren
besteht, bei der UniCredit Bank in München verwahrt werden.
§
5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre
Aufgaben
1.
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur
Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§
6
Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der
Stiftungsvorstand.
(2) Dieser besteht aus
1.
einem staatlichen Vertreter,
2.
einem vom Vorstand des Bayerischen Kunstgewerbevereins in
München bestimmten Vorstandsmitglied dieses Vereins,
3.
einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats der UniCredit Bank
AG in München oder einem sonstigen durch die UniCredit Bank AG
in München benannten Vertreter und
4.
drei weiteren Personen aus dem Bereich des Kunsthandwerks.
§
7
Ernennung
der Vorstandsmitglieder
(1) Der staatliche Vertreter wird von dem
für die
Angelegenheiten des Kunsthandwerks zuständigen bayerischen
Staatsministerium, das ist zur Zeit das Bayerische Staatsministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, ernannt und abberufen.
(2) Die Stifterin hat als Mitglied des Stiftungsvorstandes
gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung
Hofgoldschmied Professor Karl Rothmüller in München
benannt. Ihm kommen im Stiftungsvorstand, ebenso wie jedem seiner
Nachfolger, zwei Stimmen zu. Sein Nachfolger ist derzeit sein Enkel
Karl Rothmüller. Dieser kann seinen Nachfolger selbst ernennen
und er, sowie die weiteren Nachfolger haben das gleiche Recht. Der
Nachfolger soll in erster Linie der Familie Rothmüller
entnommen werden.
(3) Das zweite in § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung
aufgeführte Mitglied wird vom Vorstand des Bayerischen
Kunstgewerbevereins, das dritte von den anderen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes aus einer sonstigen kunsthandwerklichen Vereinigung
jeweils auf drei Jahre gewählt.
(4) Wird das Ernennungsrecht nach Abs. 2 und 3 für ein
Mitglied des Stiftungsvorstandes nicht ausgeübt, so
ergänzt sich dieser durch Zuwahl möglichst aus den
bezeichneten Kreisen. Der auf diese Weise gewählte Nachfolger
des Herrn Rothmüller hat im Stiftungsvorstand kein doppeltes
Stimmrecht.
§
8
Vorsitzender
des Stiftungsvorstandes
Vorsitzender
des Stiftungsvorstandes ist der staatliche Vertreter
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Sein Stellvertreter wird vom
Stiftungsvorstand aus seiner Mitte gewählt.
§
9
Vertretung,
Verwaltung
(1)
Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
ist er dabei an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands gebunden.
(2)
Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den gewählten
Stellvertreter vertreten.
(3)
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er
kann sich dabei geeigneter Mitarbeiter bedienen; diesen steht ein
angemessenes Entgelt zu.
§
10
Geschäftsgang
des Stiftungsvorstandes
(1)
Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
(2)
Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(3)
Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt
werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach
§ 11.
(5)
Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt, die
vom Sitzungsleiter unterschrieben werden. Jedes Mitglied
erhält eine Abschrift.
§
11
Satzungsänderungen,
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse
über Änderungen der Satzung und
Anträge auf Umwandlung (Änderung des
Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie
dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer
Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der
Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
§
12
Aufwandsentschädigung
Die
Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich
tätig. Sie können eine Aufwandsentschädigung
erhalten. Für die Geschäftsführung kann eine
angemessene Vergütung gewährt werden.
§
13
Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
Die
Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen
Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Sie sind der Stiftung nur
insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als dieser Schaden auf
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer
Obliegenheiten zurückzuführen ist. Dies gilt auch
für die Vorstandsmitglieder, denen die Stiftung für
die Geschäftsführung eine Vergütung
gewährt.
§
14
Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
§
15
Anfallberechtigung
Bei
Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt ihr noch
vorhandenes Vermögen an den Freistaat Bayern.
§
16
Inkrafttreten
Die
Stiftungssatzung wurde mit einstimmigem Beschluss des Vorstands vom
20.7.2010 geändert und tritt mit Genehmigung durch die
Regierung von Oberbayern in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung, genehmigt mit RS vom
05.11.2008 und geändert durch RS vom 04.05.2010
außer Kraft.
München, den 25. Oktober 2010
Dr. Gert Bruckner
.
Abbildung: Die Gründerin der Danner-Stiftung, Therese Danner (1861-1934)
|
|