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Therese Danner

     
 
Satzung der Benno und Therese Danner´schen Kunstgewerbestiftung
(Danner-Stiftung; Stand 2010)

Mit notarieller Stiftungsurkunde vom 9. Juni 1920 errichtete die Ökonomieratswitwe Therese Danner zum Andenken an ihren 1917 verstorbenen Ehemann Benno Danner die Benno und Therese Danner´sche Kunstgewerbestiftung zur Förderung des bayerischen Kunsthandwerks. Professor Rothmüller, ein international bekannter Goldschmiedemeister, hatte die Stiftungserrichtung angeregt. Es stand die Absicht im Vordergrund, dem Kunsthandwerk über die schwere Zeit nach dem 1. Weltkrieg hinwegzuhelfen, damit es „an dem Wiederaufbau unseres Wirtschaftslebens teilnehmen kann“ und um „denen zu helfen, die durch Liebe zur Arbeit an dem Aufbau unseres Vaterlandes mitwirken wollen“.

Besonderen Wert hat die Stifterin auf die Feststellung gelegt, daß bei der Förderung die persönliche Auszeichnung, nicht die Bedürftigkeit des betreffenden Kunsthandwerkers im Vordergrund stehen soll. Dabei sollten vor allem „aus der Werkstätte hervorgegangene Kunsthandwerker“ gefördert werden. Darüber hinaus hat Frau Danner noch festgehalten, daß, „soweit Geschmacksrichtung in Frage kommt, ausschließlich das solide, bodenständige Kunsthandwerk“ und nur Bewerber gefördert werden sollen, bei denen gewährleistet ist, daß die „erworbenen Kenntnisse in Bayern auch wieder zur Auswirkung kommen“.


§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Benno und Therese Danner’sche Kunstgewerbestiftung“ (Kurzform: „Danner-Stiftung“). Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.


§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kunsthandwerks in Bayern, insbesondere durch

1. Unterstützung von besonders tüchtigen Kunsthandwerkern (vor allem Gesellen und Lehrlingen), indem die Stiftung ihnen z. B. den Besuch von Fachschulen, von hervorragenden Werkstätten oder von Ausstellungen oder die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht – Zuschüsse, Stipendien.

2. Unterstützung von besonders tüchtigen Kunsthandwerkern, indem die Stiftung ihnen Aufwendungen finanzieren hilft, die der Ausübung des Kunsthandwerks dienen oder aus Anlaß besonderer Aufwendungen für kunsthandwerkliche Zwecke entstanden sind oder entstehen werden – Darlehen und Zuschüsse

3. Unterstützung von bedürftigen, verdienten Kunsthandwerkern – Darlehen und Zuschüsse.

4. Förderung der Herausgabe und Sammlung von für das Kunsthandwerk bedeutsamen Werken der Literatur (z.B. Monografien, Kataloge, Bildbände u.a.) – Zuschüsse.

5. Durchführung und Unterstützung von Messen und Ausstellungen, soweit sie zum Zweck der Förderung des Kunsthandwerks veranstaltet werden – Zuschüsse, Stipendien.

6. Durchführung und Unterstützung von kunsthandwerklichen Wettbewerben und Gewährung von Preisen an Kunsthandwerker mit dem Ziel, für das gesamte Kunsthandwerk beispielgebende Leistungen zu vergüten – Zuschüsse.

7. Unterstützung von denkmalpflegerischen und handwerksgeschichtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Kunsthandwerks – Darlehen und Zuschüsse.

(2) Die Stiftung kann beispielhafte Erzeugnisse, insbesondere des Bayerischen Kunsthandwerks, auch aus vergangenen Zeiten, zum Zwecke einer kunstgewerblichen Sammlung erwerben und sie öffentlich zugänglich machen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Einschränkungen
(1) Aus Stiftungsmitteln können grundsätzlich nur solche Bewerber bedacht werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Wohnsitz oder Werkstattsitz seit mindestens fünf Jahren in Bayern haben. Zur Teilnahme an Wettbewerben sind auch Bewerber berechtigt, die ihre Berufsausbildung in Bayern absolviert oder mindestens 5 Jahre in Bayern gelebt oder mindestens 5 Jahre Lehrtätigkeit in Bayern ausgeübt haben. Münchner Bewerber haben dabei den Vorzug.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(3) Der Stiftungsgenuß ist jederzeit widerruflich; es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum 31.12.2007 aus

1. den bebauten Grundstücken Flurnr. 312/5, 313 und 320 in der Gemarkung München-Neuhausen. Die Flurnr. 320 ist mit einem Erbbaurecht belastet. Die Immobilien sind im Grundstockvermögen mit einem Bilanzwert von 1.856.194 EUR enthalten;

2. Wertpapieren mit einem Bilanzwert von  2.821.968 EUR und

3. Erzeugnissen des Kunsthandwerks, lt. Verzeichnis Teil I. Das Verzeichnis Teil I ist wesentlicher Bestandteil der Satzung.

(2) Das Stiftungsvermögen soll, soweit es aus Wertpapieren besteht, bei der UniCredit Bank in München verwahrt werden.

§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Dieser besteht aus

1. einem staatlichen Vertreter,

2. einem vom Vorstand des Bayerischen Kunstgewerbevereins in München bestimmten Vorstandsmitglied dieses Vereins,

3. einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats der UniCredit Bank AG in München oder einem sonstigen durch die UniCredit Bank AG in München benannten Vertreter und

4. drei weiteren Personen aus dem Bereich des Kunsthandwerks.

§ 7
Ernennung der Vorstandsmitglieder
(1) Der staatliche Vertreter wird von dem für die Angelegenheiten des Kunsthandwerks zuständigen bayerischen Staatsministerium, das ist zur Zeit das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, ernannt und abberufen.

(2) Die Stifterin hat als Mitglied des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung Hofgoldschmied Professor Karl Rothmüller in München benannt. Ihm kommen im Stiftungsvorstand, ebenso wie jedem seiner Nachfolger, zwei Stimmen zu. Sein Nachfolger ist derzeit sein Enkel Karl Rothmüller. Dieser kann seinen Nachfolger selbst ernennen und er, sowie die weiteren Nachfolger haben das gleiche Recht. Der Nachfolger soll in erster Linie der Familie Rothmüller entnommen werden.

(3) Das zweite in § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung aufgeführte Mitglied wird vom Vorstand des Bayerischen Kunstgewerbevereins, das dritte von den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes aus einer sonstigen kunsthandwerklichen Vereinigung jeweils auf drei Jahre gewählt.

(4) Wird das Ernennungsrecht nach Abs. 2 und 3 für ein Mitglied des Stiftungsvorstandes nicht ausgeübt, so ergänzt sich dieser durch Zuwahl möglichst aus den bezeichneten Kreisen. Der auf diese Weise gewählte Nachfolger des Herrn Rothmüller hat im Stiftungsvorstand kein doppeltes Stimmrecht.

§ 8
Vorsitzender des Stiftungsvorstandes

Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der staatliche Vertreter (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Sein Stellvertreter wird vom Stiftungsvorstand aus seiner Mitte gewählt.

§ 9
Vertretung, Verwaltung

(1) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist er dabei an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands gebunden.

(2) Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er kann sich dabei geeigneter Mitarbeiter bedienen; diesen steht ein angemessenes Entgelt zu.

§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 11.

(5) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter unterschrieben werden. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.

§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. 

§ 12
Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Für die Geschäftsführung kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 13
Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Sie sind der Stiftung nur insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als dieser Schaden auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Obliegenheiten zurückzuführen ist. Dies gilt auch für die Vorstandsmitglieder, denen die Stiftung für die Geschäftsführung eine Vergütung gewährt.

§ 14
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

§ 15
Anfallberechtigung

Bei Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt ihr noch vorhandenes Vermögen an den Freistaat Bayern.

§ 16
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung wurde mit einstimmigem Beschluss des Vorstands vom 20.7.2010 geändert und tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung, genehmigt mit RS vom 05.11.2008 und geändert durch RS vom 04.05.2010 außer Kraft.

München, den 25. Oktober 2010
Dr. Gert Bruckner

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Abbildung: Die Gründerin der Danner-Stiftung, Therese Danner (1861-1934)




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