Satzung der Benno und Therese Danner´schen Kunstgewerbestiftung (Danner-Stiftung; Stand 2025)

Wegen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.


Mit notarieller Stiftungsurkunde vom 9. Juni 1920 errichtete die Ökonomieratswitwe Therese Danner zum Andenken an ihren 1917 verstorbenen Ehemann Benno Danner die Benno und Therese Danner´sche Kunstgewerbestiftung zur Förderung des Kunsthandwerks in Bayern.

Professor Rothmüller, ein international bekannter Goldschmiedemeister, hatte die Stiftungserrichtung angeregt. Es stand die Absicht im Vordergrund, dem Kunsthandwerk über die schwere Zeit nach dem Ersten Weltkrieg hinwegzuhelfen, damit es „an dem Wiederaufbau unseres Wirtschaftslebens teilnehmen kann“ und um „denen zu helfen, die durch Liebe zur Arbeit an dem Aufbau unseres Vaterlandes mitwirken wollen“.

Besonderen Wert hat die Stifterin auf die Feststellung gelegt, dass bei der Förderung die persönliche Auszeichnung, nicht die Bedürftigkeit der betreffenden Kunsthandwerker im Vordergrund stehen soll. Dabei sollten vor allem „aus der Werkstätte hervorgegangene Kunsthandwerker“ gefördert werden. Darüber hinaus hat Frau Danner noch festgehalten, dass, „soweit Geschmacksrichtung in Frage kommt, ausschließlich das solide, bodenständige Kunsthandwerk“ und nur Bewerber gefördert werden sollen, bei denen gewährleistet ist, dass die „erworbenen Kenntnisse in Bayern auch wieder zur Auswirkung kommen“.

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Benno und Therese Danner’sche Kunstgewerbestiftung (Kurzform: Danner-Stiftung). Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kunsthandwerks in Bayern, insbesondere durch
    1. Unterstützung von besonders tüchtigen Kunsthandwerkern (vor allem Gesellen und Auszubildenden), indem die Stiftung ihnen z. B. den Besuch von Fachschulen, von hervorragenden Werkstätten, von Ausstellungen oder die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht.
    2. Unterstützung von besonders tüchtigen Kunsthandwerkern, indem die Stiftung ihnen Aufwendungen finanzieren hilft, die der Ausübung des Kunsthandwerks dienen oder aus Anlass besonderer Aufwendungen für kunsthandwerkliche Zwecke entstanden sind oder entstehen werden.
    3. Unterstützung von bedürftigen, verdienten Kunsthandwerkern.
    4. Förderung der Herausgabe und Sammlung von für das Kunsthandwerk bedeutsamen Werken der Literatur (z.B. Monografien, Kataloge, Bildbände u.a.).
    5. Durchführung und Unterstützung von Messen und Ausstellungen, soweit sie zum Zweck der Förderung des Kunsthandwerks veranstaltet werden.
    6. Durchführung und Unterstützung von kunsthandwerklichen Wettbewerben und Gewährung von Preisen an Kunsthandwerker mit dem Ziel, für das gesamte Kunsthandwerk beispielgebende Leistungen zu vergüten.
    7. Unterstützung von denkmalpflegerischen und handwerksgeschichtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Kunsthandwerks.
    8. Zum Erreichen der in Ziffern 1-7 geschilderten Zwecke kann die Stiftung dotierte Preise, Stipendien, Zuschüsse sowie Darlehen vergeben.
  2. Die Stiftung kann beispielhafte Erzeugnisse, insbesondere des Kunsthandwerks in Bayern, auch aus vergangenen Zeiten, zum Zwecke einer kunstgewerblichen Sammlung erwerben und sie öffentlich zugänglich machen.
  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen

  1. Aus Stiftungsmitteln können grundsätzlich nur solche Bewerber gefördert werden, die über eine besondere kunsthandwerkliche Begabung sowie eine ausgeprägte Motivation verfügen, sich im gestaltenden Handwerk professionell ausdrücken zu wollen, und ihren ständigen Wohnsitz oder Werkstattsitz seit mindestens fünf Jahren in Bayern haben. Zur Teilnahme an Wettbewerben sind auch Bewerber berechtigt, die ihre Berufsausbildung in Bayern absolviert oder mehrere Jahre in Bayern gelebt oder gelehrt haben und in ihrem kunsthandwerklichen Schaffen weiterhin einen intensiven Bezug zu Bayern haben.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
  3. Der Stiftungsgenuss ist jederzeit widerruflich; es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum 31.12.2023 aus
    1. Immobilien
    2. Wertpapieren
    3. und Erzeugnissen des Kunsthandwerks.
  2. Das Grundstockvermögen soll, soweit es aus Wertpapieren besteht, bei der UniCredit Bank in München verwahrt werden.
  3. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, gem. § 62 Abs. 3 AO können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
    3. aus dem der Stiftung zur Verfügung stehenden sonstigen Vermögen.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
  2. Dieser besteht aus
    1. einem staatlichen (Regelfall) bzw. einem von der Bayerischen Staatsregierung benannten (Ausnahmefall) Vertreter, der gleichzeitig die Geschäftsführung innehat (geschäftsführendes Vorstandsmitglied),
    2. einem vom Vorstand des Bayerischen Kunstgewerbevereins in München bestimmten Vorstandsmitglied dieses Vereins,
    3. einem Mitglied des Vorstandes des Aufsichtsrats der UniCredit Bank AG in München oder einem sonstigen durch die UniCredit Bank AG in München benannten Vertreter und
    4. drei bis vier weiteren Personen aus dem Bereich des Kunsthandwerks.

§ 7 Ernennung der Vorstandsmitglieder

  1. Der staatliche bzw. von der Staatsregierung benannte Vertreter (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) wird von dem für die Angelegenheiten des Kunsthandwerks zuständigen bayerischen Staatsministerium ernannt und abberufen.
  2. Die Stifterin hat als Mitglied des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung Hofgoldschmied Professor Karl Rothmüller in München benannt. Ihm kommen im Stiftungsvorstand, ebenso wie jedem seiner Nachfolger, zwei Stimmen zu. Sein Nachfolger ist derzeit sein Urenkel Karl Rothmüller. Dieser kann seinen Nachfolger selbst ernennen und er, sowie die weiteren Nachfolger haben das gleiche Recht. Der Nachfolger soll in erster Linie der Familie Rothmüller entnommen werden.
  3. Das zweite in § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung aufgeführte Mitglied wird vom Vorstand des Bayerischen Kunstgewerbevereins und die ein bzw. zwei weiteren Mitglieder, die ausgewiesene Experten auf dem Gebiet der Kunstgeschichte, des Kunsthandwerks oder der Architektur sein sollen, werden von den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes jeweils auf drei Jahre gewählt.
  4. Wird das Ernennungsrecht nach Abs. 2 und 3 für ein Mitglied des Stiftungsvorstandes nicht ausgeübt, so ergänzt sich dieser durch Zuwahl möglichst aus den bezeichneten Kreisen; die Mitglieder werden in diesem Fall auf drei Jahre gewählt. Der auf diese Weise gewählte Nachfolger des Herrn Rothmüller hat im Stiftungsvorstand kein doppeltes Stimmrecht.
  5. Ein Mitglied, das nach Abs. 3 und 4 gewählt wurde, bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder bis zur Wahl bzw. Benennung eines Nachfolgers im Amt.

§ 8 Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und Geschäftsführung

Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Geschäftsführung) ist der staatliche bzw. der von der Bayerischen Staatsregierung benannte Vertreter (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Sein Stellvertreter wird vom Stiftungsvorstand aus seiner Mitte gewählt.

§ 9 Vertretung, Verwaltung

  1. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis ist er dabei an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands gebunden.
  2. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den gewählten Stellvertreter vertreten.
  3. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er kann sich dabei geeigneter Mitarbeiter bedienen; diesen steht ein angemessenes Entgelt zu, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung dadurch nicht gefährdet wird.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
  2. Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz, telefonisch oder in einer Mischform stattfinden. Bei Sitzungen, die nicht oder nicht ausschließlich in Präsenz stattfinden, ist allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands die Möglichkeit, der Sitzung vollständig zu folgen und die Wahrnehmung ihrer Rechte zu Fragen, Antragsstellungen, Diskussionsbeiträgen und Stimmabgabe in geeigneter Form zu gewährleisten. Die Art der Sitzung und ggf. die Zugangsdaten sind in der Einberufung anzugeben.
  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei bzw. vier (je nach gewählter Option entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4) Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch alle Mitglieder, die gemäß der festgelegten Sitzungsform telefonisch oder per Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch einlegt.
  4. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 11.
  6. Die Schriftform nach den Absätzen 1 und 5 kann durch die Textform (E-Mail, Telefax oder sonstige dokumentierbare Übermittlung) ersetzt werden.
  7. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter unterschrieben werden. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung und Aufhebung der Stiftung

  1. Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften Satzungsänderungen sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind.
  2. Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, sofern sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.


§ 12 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Für die Geschäftsführung (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen und die Gemeinnützigkeit dadurch nicht gefährdet wird. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand gemäß § 10 Abs. 4, das betroffene Vorstandsmitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Die Ernennung ebenso wie die Abberufung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 durch die Bayerische Staatsregierung, eine Vorgabe für die Amtsdauer besteht nicht.

§ 13 Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Sie sind der Stiftung nur insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als dieser Schaden auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Obliegenheiten zurückzuführen ist. Dies gilt auch für die Vorstandsmitglieder, denen die Stiftung für die Geschäftsführung eine Vergütung gewährt.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Vorstands sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Anfallberechtigung

Bei Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt ihr noch vorhandenes Vermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung vom 25.10.2010, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16.11.2010, Nr. 12.1-1222.1 M/D03, außer Kraft.


München, den 24. Juli 2025


Dr. Markus Eder

Vorsitzender des Stiftungsvorstands


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